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Fördermittel beantragen

LOTTO Sachsen-Anhalt hat die Beantragung von Fördermitteln digitalisiert, um Anträge noch besser bearbeiten zu können. Vielen Dank, dass Sie Förderanträge nicht mehr in Papierform einreichen.

Hinweise zur Projektförderung aus Lotterie-Fördermitteln

I. Grundsätze

- Rechtsgrundlage ist das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GlüG LSA).

- Zuwendungen aus Lotterie-Fördermitteln (nachfolgend: Zuwendungen) vergibt die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt (nachfolgend: LOTTO) auf schriftlichen Antrag für soziale, kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke (z.B. aus den Bereichen Sport, Umwelt und kirchliche Denkmalpflege), soweit diese gemeinnützig sind. Ein Nachweis für die anerkannte Gemeinnützigkeit eines Antragstellers ist z.B. der Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Anträge von Privatpersonen sowie Vorhaben zu kommerziellen Zwecken werden nicht gefördert.

- Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

- Notwendige Voraussetzungen für die Förderfähigkeit sind entweder die Überregionalität des Vorhabens, dessen Modellcharakter oder ein besonderes Landesinteresse an dem Vorhaben.

II. Antragstellung

- Sofern der Antragsteller einer Spitzenorganisation auf Landesebene (z.B. Landesverband) angehört, reicht er zunächst einen formlosen „Antrag auf Zuwendung aus Lotterie-Fördermitteln“ bei dieser ein. Die Spitzenorganisation bewertet das Vorhaben mit einer fachlichen Stellungnahme und leitet den Vorgang an den Antragsteller zurück. Der Antragsteller sendet die Stellungnahme zusammen mit den einschlägigen Vordrucken (Verpflichtungserklärung und Finanzierungsplan) an LOTTO.

- Antragsteller ohne Spitzenorganisation reichen ihre formlosen Anträge direkt bei LOTTO ein.

- Der Antragsgegenstand muss einen klaren Bezug zu Sachsen-Anhalt aufweisen. Anträge zu Vorhaben außerhalb Sachsen-Anhalts werden nicht gefördert. Auslandsreisen sind von einer Förderung ausgeschlossen

- Der Anteil der Eigenmittel/Eigenleistungen des Antragstellers soll in der Regel mindestens 15 % der Gesamtkosten betragen. Die beantragte Zuwendung soll 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Obergrenze für Zuwendungen beträgt 75.000 €. Anträge, die diese Finanzierungsbedingungen nicht einhalten, werden, sofern sie keine überzeugende Begründung enthalten, zurückgewiesen.

- LOTTO fördert ausschließlich Vorhaben ab 2.500 € Antragssumme

- Anträge, die nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung vervollständigt werden, stellt LOTTO ein.

- In den Sektoren Sport und Kultur sind maximal zwei Anträge pro Jahr und Antragsteller möglich.

- Sofern LOTTO weitere Informationen benötigt, erhält der Antragsteller eine Checkliste, in der die nachzureichenden Unterlagen angekreuzt sind (z.B. Freistellungsbescheid vom Finanzamt).

- Anträge mit einer Antragssumme zwischen 2.500 € und 15.000 € sollen spätestens vier Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn schriftlich bei LOTTO vorliegen. Anträge, die zwischen zwei und vier Monaten vor Beginn des Vorhabens eingehen, bedürfen einer überzeugenden Begründung. Anträge, die später als zwei Monate vor Maßnahmebeginn eingehen, weist LOTTO zurück.

- Anträge mit einer Antragssumme über 15.000 € sollen spätestens sechs Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn schriftlich bei LOTTO vorliegen. Anträge, die zwischen drei und sechs Monaten vor Beginn des Vorhabens eingehen, bedürfen einer überzeugenden Begründung. Anträge, die später als drei Monate vor Maßnahmebeginn eingehen, weist LOTTO zurück.

- Liegen die Antragsunterlagen inklusive Stellungnahmen vollständig vor, wird der Antrag entsprechend der Höhe der beantragten Zuwendung der Geschäftsführung oder Beirat und Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt.

- Voraussetzung für die Entscheidung eines Antrages ist die ordnungsgemäße Abrechnung etwaiger Vorgängeranträge sowie die Erbringung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises hierzu. Diese sind, sofern bei den Vorgängeranträgen noch nicht geschehen, spätestens mit der Mittelabforderung für den zur Entscheidung ausstehenden neuen Antrag vorzulegen. Andernfalls kann eine Entscheidung über den Neuantrag bzw. die Auszahlung der Mittel nicht erfolgen.

- Sobald der Antrag entschieden ist, erhält der Antragsteller einen Bescheid.

- Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

- Bereits abgelehnte Vorhaben dürfen nicht erneut beantragt werden.

Von einer Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:

> Vorhaben, zu deren Förderung Bund, Land, Landkreise, Kommunen u.ä. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sind,

> Tagungen, Kongresse u. ä. Veranstaltungen,

> Vorhaben, die vor Antragseingang bereits abgeschlossen sind.

III. Auszahlung und Verwendungsnachweis

- Im Falle einer Zuwendung erhält der Antragsteller zusammen mit dem Zuwendungsbescheid den Vordruck zur Abforderung der Mittel.

- Der Antragsteller kann die Mittel abfordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Gesamt-finanzierung gesichert ist. Sofern Mittel weiterer Stellen in der Finanzierung enthalten sind, sind deren Bewilligungsbescheide in Kopie vorzulegen.

- Erhöhungen der Gesamtkosten führen nicht zu einer Veränderung des Zuwendungsbetrages.

- Sinken die im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtkosten nach Erteilung des Zuwendungsbescheides, so verringert sich der Zuwendungsbetrag auf den im Zuwendungsbescheid angegebenen Anteil. Bereits ausgezahlte Mittel sind zurückzuerstatten.

- Der Zuwendungsgeber behält sich vor, den Zuwendungsbetrag unverändert zu belassen und von einer Rückforderung abzusehen, wenn der Zuwendungsbetrag den im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Anteil an den Gesamtkosten nicht um mehr als 10 Prozentpunkte überschreitet.

Wenn der Eigenanteil nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides im Verhältnis zu den Gesamtkosten unter 15 % oder unter den in der Zuwendungsentscheidung bestätigten Eigenanteil absinkt, sind die Mittel anteilig in der Höhe zurückzuerstatten, bis der Eigenanteil dem der Zuwendungsentscheidung zugrunde gelegten Anteil entspricht. Sind die Mittel noch nicht ausgezahlt, verringert sich der Zuwendungsbetrag entsprechend. Bleiben mindestens 15 % Eigenmittel erhalten, kann der Zuwendungsgeber von einer anteiligen Rückforderung der Mittel auf begründeten Antrag hin absehen.

- Mit dem Auszahlungsschreiben erhält der Antragsteller die Vordrucke für den Nachweis über den ordnungsgemäßen Einsatz der Mittel. Die Frist für den Verwendungsnachweis durch den Antragsteller beträgt drei Monate ab der Auszahlung. Auf schriftlichen Antrag kann diese Frist in begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden.

Die Gesamtkosten des Vorhabens sind durch eine Aufstellung über alle bezahlten Rechnungen zu belegen. Bei Bedarf sind die Gesamtkosten des Vorhabens vollständig durch Rechnungskopien und ggf. durch weitere Unterlagen zu belegen, die den Mitteleinsatz nachweisen (z. B. Kontoauszüge). Das Rechnungsdatum darf nicht vor Antragseingang bei LOTTO liegen. Der Zuwendungsgeber kann bei Auszahlung der Mittel bei den Anforderungen an den Verwendungsnachweis festlegen, dass nur für den Betrag in Höhe der gewährten Zuwendung Rechnungskopien vorzulegen sind.

- LOTTO behält sich vor, bei ungenehmigten Abweichungen vom Finanzierungsplan oder mangelhaftem Verwendungsnachweis durch den Antragsteller die Zuwendung vollständig oder zumindest anteilig zurückzufordern.

Die White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit den Glücksspielanbietern mit einer Erlaubnis aus Deutschland finden Sie hier:

White List der Glücksspielaufsichtsbehörden


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E-Mail: projektfoerderung@sachsen-anhalt-lotto.de